§ 142 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, was umgangssprachlich als Unfallflucht bezeichnet wird.
Gemäß § 142 Abs 1 Nr. 1 StGB wird derjenige bestraft, der sich bei einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Nach § 142 Abs 1 Nr. 2 StGB wird derjenige bestraft, der sich bei einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Bestraft wird gemäß § 142 Abs. 2 StGB auch derjenige, der sich nach Ablauf der Wartezeit oder aus anderen Gründen gerechtfertigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, es sodann jedoch versäumt die notwendigen Feststellungen nachträglich unverzüglich zu ermöglichen.
Schutzzweck der Regelungen des § 142 StGB ist die Sicherung der Interessen der anderen Unfallbeteiligten an der zivilrechtlichen Wiedergutmachung ihrer erlittenen Schäden. Es soll verhindert werden, dass einzelne Unfallbeteiligte diesbezüglich Ersatzansprüche vereiteln können, indem sich der Schädiger der Feststellungen seiner Identität und seiner Unfallbeteiligung entzieht.
Das Gesetz sieht mögliche Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren vor. Ist ein bedeutender Fremdschaden entstanden, droht daneben auch der Verlust der Fahrerlaubnis.
Daneben sind die zivilrechtlichen Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu beachten. So kann der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Der Regressanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer besteht nicht in unbegrenzter Höhe, sondern ist gedeckelt. Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall (zum Beispiel einer Unfallflucht) beträgt die Höchstgrenze 2.500,00 €.
Auch heutzutage herrscht noch immer der weitverbreitete Irrtum vor, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe, etwa mit dem eigenen Namen und der Telefonnummer, genüge, um nicht wegen Unfallflucht belangt werden zu können. Dem stehen die strengen Tatbestandvoraussetzungen des § 142 StGB jedoch entgegen, wie man dem Wortlaut der Regelung entnehmen kann.
Die dem Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalls treffenden Obliegenheiten sind relativ streng und der Anwendungsbereich durch die Ermittlungsbehörden relativ weit. Da es immer wieder zu kleineren – ist-ja-nicht-so-schlimm – Kollisionen kommt, gibt es entsprechend viele Ermittlungsverfahren. Auch wenn man vermeintlich keine Beschädigung am Fahrzeug des Unfallbeteiligten sieht, sind die oben genannten Feststellungen zu ermöglichen.
Jedoch bietet das Delikt dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten aber oft auch gute Verteidigungsansätze.
Zunächst muss die Ermittlungsbehörde also erst einmal nachweisen, dass man überhaupt am Unfallort und an dem Unfall beteiligt war. Häufig werden Verfahren wegen Unfallflucht nämlich schon eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte überhaupt vor Ort war und als Unfallbeteiligter in Betracht kommt.
Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, bevor man sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußert, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Denn die einmal getätigte Äußerung, dass er Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs war, lässt sich kaum wieder einfangen.
Ebenfalls gilt zu klären, ob es sich um einen Unfall handelt. Also hat sich denn überhaupt das verkehrstypische Unfallrisiko realisiert. Auch die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr handelt, muss geklärt werden.
Neben den vorgenannten Fragen setzt eine Verurteilung nach § 142 StGB voraus, dass ein Schaden entstanden und dieser bemerkbar war. Vor Gericht kann dies in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Für die Strafbarkeit der Unfallflucht relevant ist auch, dass nicht nur ein Bagatellschaden entstanden ist. Die Grenze dafür liegt bei ca. 50 EUR.
Sollte gegen Sie ein Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht eingeleitet worden sein und Sie aufgefordert werden, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen, so machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und konsultieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird sodann zunächst Akteneinsicht beantragen und nach Erhalt der Akte die Verteidigungsstrategie mit Ihnen besprechen. Erst in Kenntnis aller Umstände, die zur Aufnahme der Ermittlungen gegen Sie geführt haben, lässt sich dann eine sinnvolle Verteidigung gegen den Tatvorwurf abstimmen.
Auch kann der auf Verkehrsrecht spezialisierte Strafverteidiger bei der Vermeidung oder der Abwehr von Regressansprüchen unterstützen.
Habt ihr Fragen zu diesem oder anderen Themen, dann schreibt uns an: inselsberg-online.de oder kontakt@mkd-thueringen.de. Hinweis in eigener Sache: Dieser Beitrag ist ein Rechtstipp und ersetzt keine Rechtsberatung!
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