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Versammlung ja, Party NEIN! Was die neuen Regeln erlauben und was nicht…

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Versammlung ja, Party NEIN! Was die neuen Regeln erlauben und was nicht…

Dürfen wir ab 3. Mai wieder Partys feiern?

In den oft grafisch gestalteten Kurzfassungen zu den neuen Regelungen im Freistaat Thüringen ist zu lesen, dass ab 3. Mai Versammlungen mit bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 50 Personen im Freien stattfinden dürfen.

Dürfen also ab 3. Mai wieder Partys und private Feiern stattfinden? Leider nein.

Die Verordnung legt in aller Deutlichkeit fest, dass „Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen verboten sind, mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt.“

Versammlungen mit bis zu 30 Personen bzw. mit bis zu 50 Personen sind nur „in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig“ und dies auch nur, soweit die Mindestabstandsregelung von 1,5 m und alle Hygienevorschriften eingehalten werden. All dies muss in einem Schutzkonzept dargestellt werden.

Gedacht ist diese Möglichkeit vor allem für die Ausübung der politischen und religiösen Grundrechte, also der Durchführung von Demonstrationen oder Gottesdiensten.

 

Private Feiern, wie beispielsweise Trauerfeiern sollen nach wie vor unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.

Ähnliches gilt für Eheschließungen, an denen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen dürfen.

Ausgenommen vom generellen Versammlungsverbot sind Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

 

 

Quelle: Landratsamt WAK

 

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