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Zwölfte Allgemeinverfügung in Schmalkalden-Meiningen in Kraft

C MKD [thüringen]/Symbolbild

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Zwölfte Allgemeinverfügung in Schmalkalden-Meiningen in Kraft

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat auf die neue Verordnungslage in Thüringen reagiert und eine angepasste zwölfte Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 erlassen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Verlängerung der bisher im Landkreis separat geregelten Maßnahmen – wobei dabei auf die neue Landesverordnung Bezug genommen wird. Die bereits bisher gültigen Verschärfungen zur Erweiterung der medizinischen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sowie die Schließung der Freizeiteinrichtungen über die Landesregelungen hinaus bleiben bis zum 24. April 2021 bestehen. Ebenso die speziellen Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten. Die neue Allgemeinverfügung tritt am morgigen Donnerstag, 1. April 2021, in Kraft.

Folgende Regelungen gelten weiterhin im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:

Erweiterung der Pflicht zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen

 In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für jede Person ab dem  vollendeten 15. Lebensjahr Pflicht:

 

  • auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
  • Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
  • beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
  • in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
  • beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  • auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
  • auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen.

 

Auch die Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten haben sich mit der 12. Allgemeinverfügung des Landkreises nicht verändert. Es gilt folgendes: Bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes nach Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schmalkalden-Meiningen verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl ab dem ersten Tag der Überschreitung jeweils

  • ab 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 100 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
  • ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 50 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 25 Personen sowie
  • ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 10 Personen

Die komplette zwölfte Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Landkreises: www.lra-sm.de

 

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