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Das gilt aktuell im Landkreis Schmalkalden-Meiningen +++ Regelungen für Inzidenz unter 35 greifen
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Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen beträgt heute (13.06.21) 12,0.
- Seit dem gestrigen Samstag, den 12. Juni, gelten die Regelungen für die Schwellenwertunterschreitung von 35.
Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen gilt aktuell die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 01. Juni 2021.
Wird der Schwellenwert von 100, 50 oder 35 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (ausgenommen Sonn- und Feiertage) unterschritten, treten am übernächsten Tag weitere Lockerungen in Kraft.
Wird der Schwellenwert von 100, 50 oder 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (inklusive Sonn- und Feiertage) überschritten, treten am übernächsten Tag verschärfte Regelungen in Kraft.
Folgende Regelungen gelten aktuell im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:
Kontaktbeschränkung: in geschlossenen Räumen: Haushalt + 10 Personen (+ Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen für die ein Sorge- bzw. Umgangsrecht besteht)*; im Freien: keine Beschränkung, nur Empfehlung
Ausgangbeschränkung: keine
Schulen und Kitas: Phase Grün (Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz)
Informationen über die weiteren Regelungen im Bildungsbereich erhalten Sie unter: https://www.lra-sm.de/?page_id=22829
Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht*, keine Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Werktage vorab), im Freien (keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Tage vorab); Die ordnungsbehördliche Anmeldung muss mindestens 5 Werktage vor der geplanten Veranstaltung bei der kommunalen Ordnungsbehörde erfolgen: https://www.lra-sm.de/?page_id=28135
Gastronomie: in geschlossenen Räumen (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung), im Freien (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht und Kontaktnachverfolgung), es gelten die Kontaktbeschränkungen
Campingplätze, Ferienwohnungen und -häuser: Kontaktnachverfolgung notwendig
Hotels, Pensionen, Beherbergungsbetriebe: keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig
Reisebusveranstaltungen: keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Maskenpflicht im Bus (medizinische Maske oder FFP2)
Einzelhandel: keine Tests und Kontaktnachverfolgung; 10 qm pro Kunde, ab 800 qm Gesamtfläche: 20 qm pro Kunde
Körpernahe Dienstleistungen: Kontaktnachverfolgung notwendig; Test* nur, wenn medizinische Gesichtsmaske nicht durchgängig getragen werden kann
Museen und Gedenkstätten: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Freizeit- und Sportangebote (inkl. Fitnessstudios und Saunen): in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig), im Freien (keine Personenbegrenzung, keine Tests und Kontaktnachverfolgung)
Organisierter Vereinssport (Amateurbereich): ohne Teilnehmerbegrenzung unter freiem Himmel, Zulassung Zuschauer muss beim Gesundheitsamtes angezeigt werden (Anzeigepflicht 10 Tage vorab), in der Halle besteht Testpflicht* für Zuschauer, keine Testpflicht für Sportler und Übungsleiter
Musik- und Kunstschulen, Nachhilfeschulen, Angebote der Umweltbildung, Hundeschulen: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Gesangs- und Blasmusikunterricht: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
Versammlungen & Gottesdienste: unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, in geschlossenen Räumen nach räumlichen Gegebenheiten (Mindestabstand von 1,5 m muss gewahrt werden)
Bestattungen & Eheschließungen: Zulässige Teilnehmerhöchstzahl je nach räumlichen Gegebenheiten (AHA+L Regeln beachten)
Tanz- und Ballettschulen, Yogaschulen, etc.: in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Bäder: Freibäder (keine Personenbegrenzung – Einhaltung der Mindestabstände muss gewährleistet sein, keine Tests und Kontaktnachverfolgung), Hallenbäder (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Clubs und Diskotheken, Tanzlustbarkeiten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)
Prostitutionsstätten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Zwei-Personen-Regel (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
Swingerclubs: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)
Die entsprechenden Branchenregelungen des TMASGFF finden Anwendung: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen beträgt heute 12,0.
- Seit Samstag, den 12. Juni, greifen die Regelungen für die Schwellenwertunterschreitung von 35.
Inzidenz unter 100
Inzidenz unter 50
Inzidenz unter 35
Hier finden Sie eine Übersicht zu den inzidenzbasierten Öffnungsschritten des Thüringer Gesundheitsministeriums:
*Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:
Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt:
- Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung (bei genesenen Personen 14 Tage nach einer verabreichten Impfdose) den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
- Als genesen gilt, wer mittels eines positiven PCR-Nachweis, einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.lra-sm.de/?p=29104
Was dürfen Geimpfte und Genesene?
- Für geimpfte und genesene Personen entfällt ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung, etwa zum Friseur, im Einzelhandel oder in botansichen Gärten.
- Außerdem gilt die Ausgangsbeschränkung nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
- Geimpfte oder Genesene werden bei den Regeln der Kontaktbeschränkung nicht mehr mitgezählt.
- ABER: Die Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.
- Hier finden Sie dir vollständige COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.