Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen gilt aktuell die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 01. Juni 2021.
Wird der Schwellenwert von 100, 50 oder 35 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (ausgenommen Sonn- und Feiertage) unterschritten, treten am übernächsten Tag weitere Lockerungen in Kraft.
Wird der Schwellenwert von 100, 50 oder 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (inklusive Sonn- und Feiertage) überschritten, treten am übernächsten Tag verschärfte Regelungen in Kraft.
Folgende Regelungen gelten aktuell im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:
Kontaktbeschränkung: in geschlossenen Räumen: Haushalt + 10 Personen (+ Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen für die ein Sorge- bzw. Umgangsrecht besteht)*; im Freien: keine Beschränkung, nur Empfehlung
Ausgangbeschränkung: keine
Schulen und Kitas: Phase Grün (Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz)
Informationen über die weiteren Regelungen im Bildungsbereich erhalten Sie unter: https://www.lra-sm.de/?page_id=22829
Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht*, keine Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Werktage vorab), im Freien (keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Tage vorab); Die ordnungsbehördliche Anmeldung muss mindestens 5 Werktage vor der geplanten Veranstaltung bei der kommunalen Ordnungsbehörde erfolgen: https://www.lra-sm.de/?page_id=28135
Gastronomie: in geschlossenen Räumen (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung), im Freien (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht und Kontaktnachverfolgung), es gelten die Kontaktbeschränkungen
Campingplätze, Ferienwohnungen und -häuser: Kontaktnachverfolgung notwendig
Hotels, Pensionen, Beherbergungsbetriebe: keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig
Reisebusveranstaltungen: keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Maskenpflicht im Bus (medizinische Maske oder FFP2)
Einzelhandel: keine Tests und Kontaktnachverfolgung; 10 qm pro Kunde, ab 800 qm Gesamtfläche: 20 qm pro Kunde
Körpernahe Dienstleistungen: Kontaktnachverfolgung notwendig; Test* nur, wenn medizinische Gesichtsmaske nicht durchgängig getragen werden kann
Museen und Gedenkstätten: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Freizeit- und Sportangebote (inkl. Fitnessstudios und Saunen): in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig), im Freien (keine Personenbegrenzung, keine Tests und Kontaktnachverfolgung)
Organisierter Vereinssport (Amateurbereich): ohne Teilnehmerbegrenzung unter freiem Himmel, Zulassung Zuschauer muss beim Gesundheitsamtes angezeigt werden (Anzeigepflicht 10 Tage vorab), in der Halle besteht Testpflicht* für Zuschauer, keine Testpflicht für Sportler und Übungsleiter
Musik- und Kunstschulen, Nachhilfeschulen, Angebote der Umweltbildung, Hundeschulen: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Gesangs- und Blasmusikunterricht: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
Versammlungen & Gottesdienste: unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, in geschlossenen Räumen nach räumlichen Gegebenheiten (Mindestabstand von 1,5 m muss gewahrt werden)
Bestattungen & Eheschließungen: Zulässige Teilnehmerhöchstzahl je nach räumlichen Gegebenheiten (AHA+L Regeln beachten)
Tanz- und Ballettschulen, Yogaschulen, etc.: in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Bäder: Freibäder (keine Personenbegrenzung – Einhaltung der Mindestabstände muss gewährleistet sein, keine Tests und Kontaktnachverfolgung), Hallenbäder (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
Clubs und Diskotheken, Tanzlustbarkeiten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)
Prostitutionsstätten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Zwei-Personen-Regel (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
Swingerclubs: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)
Die entsprechenden Branchenregelungen des TMASGFF finden Anwendung: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen beträgt heute 12,0.
- Seit Samstag, den 12. Juni, greifen die Regelungen für die Schwellenwertunterschreitung von 35.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den inzidenzbasierten Öffnungsschritten des Thüringer Gesundheitsministeriums:
*Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:
Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt:
- Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung (bei genesenen Personen 14 Tage nach einer verabreichten Impfdose) den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
- Als genesen gilt, wer mittels eines positiven PCR-Nachweis, einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.lra-sm.de/?p=29104
Was dürfen Geimpfte und Genesene?
- Für geimpfte und genesene Personen entfällt ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung, etwa zum Friseur, im Einzelhandel oder in botansichen Gärten.
- Außerdem gilt die Ausgangsbeschränkung nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
- Geimpfte oder Genesene werden bei den Regeln der Kontaktbeschränkung nicht mehr mitgezählt.
- ABER: Die Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.
- Hier finden Sie dir vollständige COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.