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Warnstufe 1 – Wartburgkreis erlässt Allgemeinverfügung
So soll in Gedrängesituationen, in denen die gesetzlichen Mindestabstände von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können, auch bei Aufenthalten unter freiem Himmel möglichst eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochenmärkten, im Wartebereich von Bushaltestellen und Busbahnhöfen.
Der Zugang in geschlossene Räume infektionsgefährdeter Bereiche ist nur noch zulässig für asymptomatische geimpfte oder genesene Personen oder nach Vorlage eines negativen Testergebnisses – dabei ist auch ein handelsüblicher Antigenschnelltest möglich, sofern er vor Ort unter Aufsicht durchgeführt wird.
Dies gilt insbesondere für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Anzahl der teilnehmenden Personen 100 übersteigt. Hierbei sind die üblichen Abstandsgebote und Hygieneregeln einzuhalten. Gleiches gilt für die Bewirtung in der Innengastronomie (ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie nichtöffentliche Betriebskantinen, Mensen und Nebenbetriebe an Bundesautobahnen), für Fitnessstudios, Saunen, Hallenbäder, Thermen und Sporthallen (ausgenommen ist hiervon der Schwimm- und Sportunterricht sowie der organisierte Sportbetrieb), für Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen. Betroffen von der Regelung sind auch Übernachtungsangebote in Hotels und Ferienunterkünften – hier ist für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei Anreise und alle 72 Stunden während des Aufenthalts ein negativer Schnelltest notwendig.
Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, für die die Veranstalter eines der beiden Optionsmodelle – 2 G oder 3 G-plus – wählen möchten. Dann gilt: Zutritt haben nur geimpfte, genesene oder beim 3G-plus-Modell Personen, die einen negativen PCR-Test oder einen NAT-Test (ähnlich PCR-Test) vorweisen können. Ein Schnelltest ist nicht ausreichend. Dafür entfallen bei diesen Veranstaltungen dann Maskenpflicht und Abstandsregelungen und die Veranstaltungsorte können bis zu 75 Prozent ausgelastet werden. Eine Entscheidung für eines dieser beiden Modelle obliegt den Veranstaltern und ist freiwillig.
Ausgenommen von den 3G-Regelungen sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder. Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren ist statt eines PCR-oder NAT-Tests auch ein Schnelltest ausreichend.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.